JMP Immobilien · Jessica Poth · Immobilienvermittlung, Bewertung, Baufinanzierung & Versicherungsvermittlung
JMP Immobilien · Jessica Poth (Inhaberin)
Gottlieb-Daimler-Straße 1 · 63505 Langenselbold
Tel: +49 (0) 6184 95 22 318 · Fax: +49 (0) 6184 95 22 319
E-Mail: info@jmp-immobilien.de · Web: www.jmp-immobilien.de
Erlaubnis nach § 34c GewO (Immobilienmakler), § 34d Abs. 1 GewO (Versicherungsvermittler), § 34i Abs. 1 GewO (Immobiliardarlehensvermittler)
– nachfolgend „JMP Immobilien" genannt –
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Leistungsbeziehungen zwischen JMP Immobilien und dem jeweiligen Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber"). Der Auftraggeber kann sowohl Verbraucher im Sinne des § 13 BGB als auch Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein.
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, JMP Immobilien stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1.3 Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber einer Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen. Auf die Bedeutung des Schweigens wird in der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen.
2.1 Der Maklervertrag kommt durch die Beauftragung des Auftraggebers in Textform (§ 126b BGB) oder durch die Inanspruchnahme der Leistungen von JMP Immobilien zustande. Bei der Vermittlung von Wohnraum gelten die besonderen Formvorschriften der §§ 656a ff. BGB.
2.2 JMP Immobilien ist in der Auswahl und dem Einsatz der zur Auftragserfüllung geeigneten Mittel frei. Die Beauftragung begründet keinen Anspruch des Auftraggebers auf den Abschluss eines bestimmten Vertrages.
2.3 Angebote von JMP Immobilien sind freibleibend. Objektinformationen, Exposés und Beschreibungen stellen kein verbindliches Angebot dar, sondern dienen ausschließlich zur unverbindlichen Information.
3.1 Immobilienvermittlung (Verkauf). JMP Immobilien erbringt nach gesonderter Vereinbarung insbesondere folgende Leistungen: Wertermittlung und Preisberatung, Erstellung eines professionellen Exposés, Vermarktung auf einschlägigen Immobilienportalen und in sonstigen Medien, Interessentenqualifikation, Besichtigungskoordination und -durchführung, Verhandlungsführung sowie Begleitung bis zur notariellen Beurkundung.
3.2 Immobilienvermittlung (Vermietung). JMP Immobilien erbringt nach gesonderter Vereinbarung insbesondere folgende Leistungen: Inseraterstellung und -vermarktung, Bonitätsprüfung von Mietinteressenten, Besichtigungskoordination, Mietvertragsbegleitung sowie Übergabeprotokollierung.
3.3 Immobilienbewertung. JMP Immobilien erstellt auf Wunsch eine qualifizierte Markt- und Verkehrswerteinschätzung auf Grundlage anerkannter Bewertungsverfahren (Vergleichswert-, Ertragswert- und Sachwertverfahren). Die Bewertung dient der Orientierung und ersetzt kein gerichtsverwertbares Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
3.4 Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
4.1 Entstehung des Provisionsanspruchs. Der Provisionsanspruch von JMP Immobilien entsteht gemäß §§ 652 ff. BGB mit dem rechtswirksamen Abschluss des nachgewiesenen oder vermittelten Hauptvertrages (Kauf-, Miet- oder sonstiger Immobilienvertrag) als unmittelbarer Folge der Maklertätigkeit.
4.2 Höhe der Provision. Die Höhe der Maklerprovision sowie die Frage, wer diese zu tragen hat, richten sich nach der jeweils gesondert getroffenen Vereinbarung, die Bestandteil des Maklervertrages ist. Bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnimmobilien gilt § 656c BGB; danach darf der Anteil eines Vertragspartners die Provision des anderen nicht übersteigen (Halbteilungsgrundsatz).
4.3 Fälligkeit. Die Provision ist mit Abschluss des Hauptvertrages zur Zahlung fällig, sofern nicht eine abweichende Zahlungsvereinbarung in Textform getroffen wurde.
4.4 Doppeltätigkeit. JMP Immobilien ist berechtigt, sowohl für den Verkäufer/Vermieter als auch für den Käufer/Mieter tätig zu werden und von beiden eine Provision zu verlangen, soweit dies jeweils transparent offengelegt wird (§ 654 BGB analog, § 656c BGB).
4.5 Erlöschen des Provisionsanspruchs. Der Provisionsanspruch erlischt nicht dadurch, dass der Auftraggeber den Maklervertrag kündigt, wenn der Hauptvertrag mit einem von JMP Immobilien nachgewiesenen oder vermittelten Interessenten innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Maklervertrages abgeschlossen wird.
4.6 Provision bei Vermietung. Bei der Vermittlung von Mietverträgen über Wohnraum gilt das Bestellerprinzip nach § 2 Abs. 1a WoVermRG. Eine Provision vom Mieter darf danach nur verlangt werden, wenn JMP Immobilien ausschließlich im Auftrag des Mieters tätig wird. Bei der Vermittlung von Gewerbemietverträgen findet das Bestellerprinzip keine Anwendung.
4.7 Ersatzvertrag. Kommt durch die Tätigkeit von JMP Immobilien anstelle des ursprünglich angestrebten Vertrages ein anderer Vertrag über das Vertragsobjekt zustande (z. B. ein Miet- oder Pachtvertrag statt eines Kaufvertrages oder umgekehrt), bleibt der Provisionsanspruch bestehen. Es gilt der übliche Maklerlohn im Sinne des § 653 Abs. 2 BGB, soweit kein gesetzlicher Ausschluss besteht.
5.1 Erteilt der Auftraggeber JMP Immobilien einen qualifizierten Alleinauftrag in Textform, verpflichtet er sich, während der Laufzeit des Alleinauftrages keine weiteren Makler mit der Vermarktung desselben Objektes zu beauftragen und Kaufinteressenten oder Mietinteressenten, die sich unmittelbar an ihn wenden, an JMP Immobilien zu verweisen.
5.2 Die Mindestlaufzeit des Alleinauftrages beträgt in der Regel sechs Monate. Eine ordentliche Kündigung ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende möglich, frühestens jedoch nach Ablauf der Mindestlaufzeit.
5.3 Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Pflichten aus dem Alleinauftrag und entgeht JMP Immobilien hierdurch ein nachweislicher Provisionsanspruch, ist JMP Immobilien berechtigt, Schadensersatz in Höhe der entgangenen Provision zu verlangen.
6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, JMP Immobilien alle für die Auftragserfüllung relevanten Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zu übermitteln. Dies umfasst insbesondere alle dem Auftraggeber bekannten wertrelevanten Eigenschaften und etwaigen Mängel des Objektes.
6.2 Der Auftraggeber hat JMP Immobilien unverzüglich zu informieren, wenn ein Hauptvertrag anderweitig – d. h. ohne Mitwirkung von JMP Immobilien – geschlossen wird oder wenn Verhandlungen mit einem Interessenten aufgenommen werden, der nicht durch JMP Immobilien nachgewiesen wurde.
6.3 Anfragen und Anforderungen von JMP Immobilien sind vom Auftraggeber unverzüglich zu beantworten. Aus nicht oder nicht rechtzeitig beantworteten Anfragen resultierende Verzögerungen oder Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.4 Exponierte und sonstige von JMP Immobilien erstellte Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von JMP Immobilien nicht an Dritte weitergegeben werden.
6.5 Informationen über die Person oder das Unternehmen potenzieller Käufer oder Mieter, die JMP Immobilien im Rahmen des Maklervertrages offenbart, sind vom Auftraggeber streng vertraulich zu behandeln und dürfen nicht zu anderen Zwecken als dem Abschluss des jeweiligen Hauptvertrages verwendet werden.
6.6 Mitwirkung nach dem Geldwäschegesetz (GwG). JMP Immobilien ist als Immobilienmakler nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, die Identität des Auftraggebers sowie gegebenenfalls seines Vertragspartners festzustellen und zu überprüfen. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet und erteilt JMP Immobilien die hierfür erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Dokumente – insbesondere eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses – zur Verfügung.
6.7 Rechte an Bildmaterial. Stellt der Auftraggeber Bildmaterial (z. B. Fotografien, Grundrisse, Visualisierungen) zur Verfügung, versichert er, über alle für die Vermarktung durch JMP Immobilien erforderlichen Rechte zu verfügen. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht schuldhaft, stellt er JMP Immobilien von berechtigten Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Urheber-, Nutzungs- oder Leistungsschutzrechten sowie von den angemessenen Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung frei.
7.1 Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Maklerverträgen oder Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht nach §§ 312b, 312g i. V. m. § 355 BGB zu. Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss.
7.2 Der Verbraucher kann den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung in Textform (z. B. per E-Mail an info@jmp-immobilien.de oder per Brief). Die gesondert erteilte Widerrufsbelehrung ist Bestandteil des Maklervertrages.
7.3 Hat der Verbraucher ausdrücklich verlangt, dass JMP Immobilien vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Leistung beginnt, und übt er sodann sein Widerrufsrecht aus, schuldet er Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen entsprechend § 357 Abs. 8 BGB.
8.1 Soweit JMP Immobilien auf Wunsch des Auftraggebers Leistungen der Baufinanzierungsvermittlung gemäß § 34i GewO erbringt, gelten für diesen Leistungsbereich die nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen sowie die gesondert erteilten vorvertraglichen Informationen nach der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV).
8.2 JMP Immobilien erhält für die erfolgreiche Vermittlung eines Immobiliarverbraucherdarlehens eine Vergütung vom kreditgebenden Institut (bankenseitige Provision). Eine gesonderte Vergütungspflicht des Auftraggebers besteht hierfür nicht, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart. Der genaue Betrag der Vergütung wird dem Auftraggeber im Europäischen Standardisierten Merkblatt (ESIS) mitgeteilt.
8.3 JMP Immobilien ist nicht verpflichtet, die Produkte eines bestimmten Kreditgebers zu vermitteln, und orientiert sich bei der Produktauswahl an den individuellen Bedürfnissen und der finanziellen Situation des Auftraggebers.
9.1 Soweit JMP Immobilien auf Wunsch des Auftraggebers Versicherungsverträge vermittelt, handelt JMP Immobilien als gebundener Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d Abs. 1 GewO für die AXA Versicherung AG.
9.2 Für die Versicherungsvermittlung gelten ergänzend die §§ 59 ff. VVG sowie die gesondert erteilten Erstinformationen gemäß § 15 VersVermV. Diese werden dem Auftraggeber bei Beginn der Geschäftsbeziehung in Textform zur Verfügung gestellt.
9.3 JMP Immobilien erhält für die Vermittlung von Versicherungsverträgen eine Provision vom Versicherungsunternehmen. Auf Anfrage des Auftraggebers wird die Höhe dieser Provision offengelegt.
10.1 JMP Immobilien haftet für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von JMP Immobilien oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, unbeschränkt. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.
10.2 Für leicht fahrlässige Verletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.
10.3 Die Haftung für Vermögensschäden aus fahrlässigen Pflichtverletzungen ist der Höhe nach auf die im Zeitpunkt der Pflichtverletzung gültige Mindestversicherungssumme der abgeschlossenen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung gemäß §§ 9 ff. ImmVermV beschränkt.
10.4 JMP Immobilien übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der vom Auftraggeber oder von Dritten (insbesondere Grundbuchauszüge, behördliche Auskünfte, Energieausweise) zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle übermittelten Informationen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
10.5 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren, soweit nicht gesetzlich zwingend kürzere Fristen gelten, in drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen, spätestens jedoch in fünf Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem der Auftrag beendet wurde. Die gesetzlichen Verjährungsregeln für Ansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung oder wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben unberührt.
11.1 Zur Erfüllung des Maklerauftrages sowie der sonstigen Leistungen nach diesen AGB ist die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers erforderlich. Die maßgeblichen Informationen zur Datenverarbeitung sind der Datenschutzerklärung von JMP Immobilien zu entnehmen, die Bestandteil dieser AGB ist.
11.2 Soweit zur Auftragserfüllung Daten über Dritte (Kaufinteressenten, Mieter, Vermieter, Verkäufer) verarbeitet werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, diesen Personen die nach Art. 13 oder Art. 14 DSGVO erforderlichen Informationen zu erteilen oder JMP Immobilien hierzu zu bevollmächtigen.
12.1 Anwendbares Recht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen des EGBGB. Bei Verbraucherverträgen gelten die zwingenden Schutzvorschriften des Verbraucherrechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorrangig.
12.2 Gerichtsstand. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB das für den Sitz von JMP Immobilien zuständige Amts- oder Landgericht. Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
12.3 Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
12.4 Textform. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.
12.5 Für die Versicherungsvermittlung gemäß § 9 und die Baufinanzierungsvermittlung gemäß § 8 gelten ergänzend die jeweils gültigen besonderen Bedingungen sowie die vorvertraglichen Informationen nach VersVermV und ImmVermV.
Stand: August 2026
Wählen Sie, welche Cookies Sie zulassen möchten. Mehr Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.